Eltern / Sorgeberechtigte

Liebe Eltern,
liebe Sorgeberechtigte,

vielen Dank für Ihren Besuch auf meiner Internetseite.
Sie finden hier Informationen über mich sowie über meine Tätigkeit als zertifizierter Verfahrensbeistand.

Die Funktion des Verfahrensbeistandes (früher Verfahrenspfleger) existiert seit 2009 und ist geregelt in §158 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

  • 158 (4) FamFG:

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Mit der gerichtlichen Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfährt Ihr Kind / erfahren Ihre Kinder eine (rechtliche) Stärkung im familienrechtlichen Verfahren.
Die Subjektstellung des Kindes wird hierdurch gewährleistet  und  nationale / internationale Kinderrechte umgesetzt (Schutz, Förderung und Beteiligung).

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Falls ich als Verfahrensbeistand in einem Sie betreffenden familiengerichtlichen Verfahren für Ihr(e) Kind(er) bestellt wurde, würde ich mich sehr über Ihre Unterstützung freuen:

  • Gerne würde ich zeitnah Ihr(e) Kind(er) kennenlernen.

Ich würde hierzu mit Ihnen Termine absprechen. In der Regel würde ich Ihr Kind / Ihre Kinder bei jedem Elternteil besuchen.

Je nach Situation / Alter würde ich auch gerne alleine mit Ihrem Kind / Ihren Kindern sprechen.

Für ein wichtiges Gespräch ist die vertraute Umgebung sehr wichtig, aber manchmal kann auch ein neutraler Ort hilfreich sein.

  • Je nach Auftrag durch das Gericht würde ich auch gerne mit Ihnen (beide Elternteile) sprechen und ggf. mit weiteren Bezugspersonen und Institutionen.

Ich möchte Sie ermutigen und bitten, dass Sie ihrem Kind / ihren Kindern die (innere) Erlaubnis geben, mit mir als ihrem Verfahrensbeistand sprechen zu dürfen.

Vielen Dank!